Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67a SGB X Rdnr. 11 und 12 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 - Unterrichtungspflicht
Zu § 67a SGB X Rdnr. 11 und 12 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67a SGB X
Zu § 67a SGB X Rdnr. 11 und 12 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 - Unterrichtungspflicht
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Bei der Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen (siehe § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X) hat die Stelle, die Daten erhebt, den Betroffenen spätestens, wenn sie die Daten übermittelt, zu unterrichten (siehe Absatz 5 Satz 4). Der Betroffene ist über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Speicherung der Daten und die Zweckbestimmung der Datenverwendung zu informieren, wenn er nicht von der Datenerhebung schon Kenntnis hat.
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Das Gesetz sieht vielfältige Ausnahmen von der Pflicht an Unterrichtung vor. Zu den in Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 genannten gesetzlichen Regelungen zählen alle auf Grund eines Gesetzes vorgesehenen Regelungen, nicht nur z. B. die des SGB X, sondern auch die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches (siehe § 68 SGB I).