Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67a SGB X Rdnr. 6 und 7 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Ausnahmen von der Erhebung beim Betroffenen
Zu § 67a SGB X Rdnr. 6 und 7 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67a SGB X
Zu § 67a SGB X Rdnr. 6 und 7 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Ausnahmen von der Erhebung beim Betroffenen
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(1) Bei der Datenerhebung gilt der Grundsatz der Direkterhebung, d.h., die Daten sind zunächst grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Auf der Basis seines informationellen Selbstbestimmungsrechts sollte der Versicherte wissen, wer, was, wann über ihn an Daten sammelt, speichert und verarbeitet. Von dem Grundsatz der Direkterhebung gibt es jedoch für die Durchführung der Sozialversicherung wichtige Ausnahmen. Diese sind in Absatz 2 abschließend geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen der Erhebung bei anderen Stellen nach § 35 SGB I. Diese sind aufgrund ihrer Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis privilegiert. Das bedeutet, dass dort die Daten schon immer dann erhoben werden dürfen, wenn:
- a)
die Stellen zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b)
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde,
- c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen.
(2) Bei allen anderen Personen oder Stellen sind die Voraussetzungen strenger. Hier muss dann entweder eine gesetzliche Vorschrift diese Datenerhebung zulassen bzw. die Übermittlung ausdrücklich vorschreiben oder die Aufgaben nach dem SGB ihrer Art nach eine Erhebung bei einer anderen Person oder Stelle erforderlich machen oder die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. Bei der Frage, ob ein Aufwand unverhältnismäßig ist, sind auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte heranzuziehen. Weiterhin ist der Grad der Sensibilität der Daten zu berücksichtigen. Je sensibler die zu erhebenden Daten sind, umso mehr Aufwand ist von der erhebenden Stelle zu erwarten, um dem Grundsatz der Direkterhebung gerecht zu werden.
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Für die Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein im SGB V geregeltes, vorrangiges Informationssystem zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, den Vertragsärzten, den Krankenhäusern und den sonstigen Leistungserbringern (siehe § 284 ff. SGB V). Für die Unfallversicherung finden sich in §§ 201 ff. SGB VII vergleichbare Regelungen.