Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 79 SGB X Rdnr. 15 bis 17 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Dokumentationspflichten
Zu § 79 SGB X Rdnr. 15 bis 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 79 SGB X
Zu § 79 SGB X Rdnr. 15 bis 17 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Dokumentationspflichten
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Wie § 10 Abs. 2 BDSG bezieht sich dieser Absatz auf die Kontrolle der Einrichtung des Abrufverfahrens und nicht auch auf die Kontrolle des einzelnen Abrufs. Um die Zulässigkeit des Abrufverfahrens jederzeit kontrollieren zu können, regelt Satz 2 umfassende Dokumentationspflichten.
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Normadressaten sind die beteiligten Stellen, also sowohl die Stelle, die die Daten vorhält, als auch die abrufende Stelle. Gemeinsam haben die Stellen alles zu tun, damit die Kontrollen durchgeführt werden können. Dazu gehört die schriftliche Festlegung der im Einzelnen bezeichneten wesentlichen Details des Abrufverfahrens. Hierbei handelt es sich um folgende in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannte Mindestregelungen:
Anlass und Zweck des Verfahrens (Nr. 1): Darzulegen sind hierzu auch alle Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, u.a. die für die Angemessenheitsprüfung erforderliche Begründung für die Interessenabwägung. Zudem sind Angaben zur Zulässigkeit der ermöglichten Einzelzugriffe erforderlich.
Dritte, an die übermittelt wird (Nr. 2): Zu benennen sind die konkreten abrufberechtigten Stellen.
Art der zu übermittelnden Daten (Nr. 3): Anzugeben sind ausgehend von den jeweiligen Datensätzen die konkret zu übermittelnden Daten wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.
Erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen (Nr. 4): Zu beschreiben sind die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen gemäß dem Katalog in der Anlage zu § 78a SGB X.
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Nach Absatz 3 haben diese Festlegungen vor der Inbetriebnahme des Abrufverfahrens zu erfolgen.