Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 100 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Auskunftsverweigerungsrecht
Zu § 100 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 100 SGB X
Zu § 100 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Auskunftsverweigerungsrecht
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Das Auskunftsverweigerungsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass niemand sich selbst oder eine ihm nahestehende Person einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen muss. Würde die erbetene Auskunft über den Arzt, den Angehörigen eines anderen Heilberufs oder eine ihnen nahestehende Person der Auslöser für die Verfolgung einer eventuell begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein, steht ihnen deshalb das Recht zu, die Auskunft zu verweigern. Darunter können z. B. Behandlungsfehler oder der Nachweis für überhöhte Abrechnungen fallen.
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Das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt. Bei Auskunftsverweigerung kann das zuständige Sozialgericht oder Verwaltungsgericht um Vernehmung nach Maßgabe des § 22 SGB X ersucht werden. Soweit die Erteilung der Auskunft gesetzlich zugelassen ist, können auch in diesen Sondernormen Sanktionsmöglichkeiten (Verhängung einer Geldbuße) für den Fall missbräuchlicher Auskunftsverweigerung vorgesehen sein (siehe z.B. § 209 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII). Dagegen gibt die Regelung des § 100 SGB X dem Leistungsträger im Falle nicht rechtmäßiger Auskunftsverweigerung keine Sanktionsmöglichkeiten. Ein derartiges Verhalten stellt in jedem Fall einen groben Verstoß gegen Standespflichten dar.