Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 100 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 100 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 100 SGB X
Zu § 100 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Im Sozialleistungsbereich sind Informationen und Einschätzungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen besonders wichtig. Zur Vorbereitung angemessener Sachentscheidungen müssen die Leistungsträger deshalb Zugang zu den den Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe vorliegenden Erkenntnissen erhalten. Unter den Ärztebegriff fallen sowohl Vertragsärzte als auch Krankenhausärzte.
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Ferner dient eine Unterrichtung über bereits vorliegende Kenntnisse zum Gesundheitszustand eines Betroffenen der Vermeidung von Doppeluntersuchungen. § 100 Abs. 1 SGB X normiert deshalb eine entsprechende öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe.
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Informationen, die Auskunftspflichtige dem Leistungsträger gemäß § 100 Abs. 1 SGB X erteilen, sind im Rahmen der §§ 35 SGB I, 76 SGB X geschützt.
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§ 100 SGB X trifft keine Regelung über die Frage der Kostenerstattung an Auskunftspflichtige. Insoweit sind zunächst die für die Ärzte geltenden Gebührenordnungen oder die mit den Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen heranzuziehen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 21, 22 SGB X.