Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 85 SGB X Rdnr. 22 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Bußgeldrahmen
Zu § 85 SGB X Rdnr. 22 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 85 SGB X
Zu § 85 SGB X Rdnr. 22 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Bußgeldrahmen
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Die Ordnungswidrigkeiten sind abschließend aufgezählt, eine Analogie ist aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen (siehe Art. 103 GG). Geahndet wird jede tatbestandsmäßige Handlung, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird und zwar mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bzw. 300.000 Euro, wobei für fahrlässige Handlungen lediglich eine Höchstbuße von der Hälfte dieser Beträge in Betracht kommt (siehe § 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]). Die Höhe der Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil der Ordnungswidrigkeit übersteigen. Sofern dies innerhalb der Grenzen des Satzes 1 nicht erreicht wird, können diese Beträge auch überschritten werden.