Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 26 RdSchr. 07s, Zu Absätze 5 und 6 - Hinweispflicht bei regelmäßiger Übermittlung
Zu § 84 SGB X Rdnr. 26 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 26 RdSchr. 07s – Zu Absätze 5 und 6 - Hinweispflicht bei regelmäßiger Übermittlung
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Gemäß § 84 Abs. 5 SGB X besteht eine Verpflichtung der verantwortlichen Stelle Empfänger von Sozialdaten, die diese durch Übermittlung erhalten haben, vom Bestreiten, nicht mehr Bestreiten, einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verständigen, es sei denn dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Mit den Ausnahmen von den Pflichten der verantwortlichen Stelle für Archivdaten ist eine gesetzliche Klarstellung erfolgt. Die Anbietungs- und Übergabevoraussetzungen sind in §§ 2 und 5 BArchivG geregelt.