Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 22 bis 25 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Rechtsfolgen der Sperrung
Zu § 84 SGB X Rdnr. 22 bis 25 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 22 bis 25 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Rechtsfolgen der Sperrung
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Die Sperrung wird in der Weise vorgenommen, dass durch entsprechende Kennzeichnung das vollständige oder teilweise Untersagen der Verarbeitung oder Nutzung der Sozialdaten deutlich gemacht wird. Nicht erforderlich ist die Kennzeichnung jedes einzelnen Sozialdatums. Möglich sind auch gesperrte Zugriffe auf Datensätze. Rechtsfolge der Sperrung ist, dass die gesperrten Sozialdaten grundsätzlich nicht mehr übermittelt oder genutzt werden dürfen. Das Verbot bezieht nicht die Speicherung mit ein, denn es würde ansonsten die Sperrung überflüssig machen. Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung bleiben unberührt, sie beziehen sich auch auf gesperrte Sozialdaten. Ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Übermittlung oder Nutzung nur in den in § 84 Abs. 4 SGB X genannten Ausnahmefällen möglich.
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Eine Übermittlung oder Nutzung ist danach zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig, zur Behebung einer Beweisnot oder wenn es aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Behörde oder des Betroffenen unerlässlich ist. Ein überwiegendes Interesse der verantwortlichen Stelle liegt vor, wenn Daten durch eine fehlerhafte automatisierte Verarbeitung verloren gegangen sind.
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Die Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 4 SGB X mit ihrer Durchbrechung des Verwertungsverbots stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen dar. Bei der durch den Sozialleistungsträger vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung muss eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und seinem eigenen Interesse oder dem Interesse eines Dritten stattfinden. Hierfür erscheint es zweckmäßig, den Versicherten anzuschreiben, ihn über die geplante Weitergabe seiner gesperrten Sozialdaten zu informieren, ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und seine Argumente gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Wenn die Weitergabe der gesperrten Daten zulässig sein soll, so muss im Ergebnis das Weitergabeinteresse der speichernden Stelle oder des Dritten deutlich überwiegen. Ein deutlich überwiegendes Interesse der speichernden Stelle wird z.B. zu bejahen sein, wenn die gesperrten Daten zum Wiederaufbau einer zerstörten oder abhanden gekommenen Datei erforderlich sind.
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Selbst wenn einer der in § 84 Abs. 4 SGB X genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, so hängt die Zulässigkeit der Übermittlung der gesperrten Sozialdaten davon ab, dass überhaupt eine Übermittlungsbefugnis der §§ 68 ff. SGB X vorliegt.