Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 80 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Zweckbindung
Zu § 80 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 80 SGB X
Zu § 80 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Zweckbindung
- 17
Absatz 4 verpflichtet den Auftragnehmer, die überlassenen Daten nur im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu verwenden und die Daten nicht länger aufzubewahren, als der Auftraggeber dies bestimmt hat. Dies bedeutet, dass der Auftragszweck bereits im Vertragsverhältnis ausreichend präzisiert sein muss.