Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 77 SGB X Rdnr. 36 RdSchr. 07s, Zu Absatz 6 - Unterrichtung zum Datenschutzniveau
Zu § 77 SGB X Rdnr. 36 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 36 RdSchr. 07s – Zu Absatz 6 - Unterrichtung zum Datenschutzniveau
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Um die Erfüllung der in Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 3 der EG-Datenschutzrichtlinie geregelten Unterrichtungspflichten zu ermöglichen, unterrichtet das Bundesversicherungsamt das Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen ohne angemessenes Datenschutzniveau. Das Bundesministerium des Innern nimmt insoweit als zentrale Stelle die oben genannten Unterrichtungspflichten für die Bundesrepublik wahr.