Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 77 SGB X Rdnr. 31 bis 35 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 - Hinweispflicht auf die Zweckbindung
Zu § 77 SGB X Rdnr. 31 bis 35 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 31 bis 35 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 - Hinweispflicht auf die Zweckbindung
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Die empfangende Stelle ist in den Fällen des § 77 Abs. 1 bis 4 SGB X - wie im bisher geltenden Recht - auf die Zweckbindung hinzuweisen. Damit wird das Ziel verfolgt, den Schutzcharakter der deutschen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB hinaus aufrechtzuerhalten.
- 32
In Fällen, in denen über- oder zwischenstaatliche Übereinkommen (z.B. SV-Abkommen) Zweckbindungsvorschriften enthalten, erübrigt sich ein Hinweis.
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Ist jedoch keine Zweckbindungsvorschrift vorhanden oder erfolgt die Übermittlung ohne Bezug zu einem Abkommen, sollte der Hinweis in Form eines Begleitschreibens erfolgen, wobei der Verwendungszweck so eindeutig wie möglich zu bezeichnen ist.
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In Fällen der ständigen Zusammenarbeit, z. B. mit bestimmten ausländischen Trägern oder Behörden, reicht ein einmaliges generelles Hinweisschreiben aus, ohne dass bei jeder einzelnen Übermittlung ein Hinweis zu erfolgen hat.
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Bestehen Zweifel, ob der Empfänger den verpflichtenden Charakter des Hinweises erkennt und beachtet, sollte zunächst dem Empfänger mitgeteilt werden, dass eine Datenübermittlung nur erfolgen wird, wenn er sich verpflichtet, die Zweckbindung zu beachten.