Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 77 SGB X Rdnr. 29 und 30 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Datenübermittlung in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau
Zu § 77 SGB X Rdnr. 29 und 30 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 29 und 30 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Datenübermittlung in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau
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Nach Absatz 4 ist die Übermittlung von Sozialdaten bei unzureichendem Datenschutzniveau der Drittstaaten bzw. über- und zwischenstaatlichen Stelle auch in den dort genannten Fällen zulässig. Eine Übermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 dritte Variante SGB X (Erfüllung einer Aufgabe des ausländischen Empfängers) scheidet allerdings aus, weil die ausländischen Stellen den inländischen - entgegen der Regelung in § 77 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB X - nicht gleichgestellt sind.
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Die Regelung des Absatzes 4 gilt wiederum nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind, siehe Ausführungen Rdnr. 26 ff.