Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67e SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s, Zu Satz 3 - Prüfungspflicht des Empfängers
Zu § 67e SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67e SGB X
Zu § 67e SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s – Zu Satz 3 - Prüfungspflicht des Empfängers
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Gemäß Satz 3 hat der Empfänger die Prüfung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (im Gegensatz zu "sofort"), durchzuführen. Diese Verpflichtung dient der Verfahrensbeschleunigung und i. V. m. der Löschungsverpflichtung des § 84 Abs. 2 SGB X dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen sowie der Sicherstellung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.