Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 84a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Verbunddateien oder vernetzte Systeme
Zu § 84a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84a SGB X
Zu § 84a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Verbunddateien oder vernetzte Systeme
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Die Vorschrift des § 84a Abs. 2 SGB X soll sicherstellen, dass der Betroffene seine Rechte auch bei Verbunddateien (Datenpool) und bei vernetzten Systemen - ohne schwierige Nachforschungen vornehmen zu müssen - wirksam geltend machen kann. Bei der gemeinsamen Nutzung von Dateien durch verschiedene Leistungsträger ist für einen Außenstehenden nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, welche Stelle seine Daten gespeichert hat und damit für die Datenverarbeitung verantwortlich ist.
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Voraussetzung für die Weiterleitungs- und Unterrichtungspflicht der falschen Stelle an die zuständige Stelle ist jedoch, dass die falsche Stelle an dem fraglichen System überhaupt beteiligt und der Betroffene nicht in der Lage ist, die für seine Daten verantwortliche Stelle leicht selbst zu ermitteln.
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Eine entsprechende Weiterleitungs- und Hinweispflicht wird auch im Falle der Auftragsdatenverarbeitung anzunehmen sein, wenn der Betroffene nicht erkennen kann, dass die von ihm vermutete verantwortliche Stelle nur Auftragnehmer ist.
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Eine Verletzung der Weiterleitungs- und Unterrichtungspflicht kann eine Amtspflichtverletzung darstellen bzw. einen Schadensersatzanspruch begründen.