Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 4 bis 9 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Berichtigung unrichtiger Daten
Zu § 84 SGB X Rdnr. 4 bis 9 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 4 bis 9 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Berichtigung unrichtiger Daten
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Unrichtige Sozialdaten sind zu berichtigen. Die Berichtigung geht grundsätzlich der Löschung vor.
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Unrichtig können nur Tatsachen sein. In Betracht kommen personenbezogene Daten bzw. Angaben über wirtschaftliche, familiäre und gesundheitliche Verhältnisse. Meinungen sind einer Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich. Das gilt auch für Werturteile eines Gutachtens, weil dies keine Tatsache ist. Der Berichtigungsanspruch kann sich aber auf die darin enthaltenen tatsächlichen Anknüpfungspunkte oder Befundtatsachen beziehen.
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Die Berichtigung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Für die Berichtigung der Versicherungsnummer ist § 33a SGB I maßgebend. Auch bei der Kontenklärung kann ein Berichtigungsanspruch bestehen.
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Berichtigen heißt nicht entfernen aus einer Akte oder einer Datei. Auch eine Sperrung im Sinne eines relativen Nutzungsverbots kommt im Sozialleistungsbereich nicht in Betracht, weil so unter Umständen Sozialleistungen nicht oder in geringerem Umfang erbracht werden.
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Der Grundsatz der Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit, der auch auf Dateien anzuwenden ist, verbietet es daher, Sozialdaten in der Weise zu berichtigen, dass die Angaben gelöscht oder so überschrieben werden, dass der ursprüngliche Text nicht mehr zu erkennen ist.
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Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB X gilt eine Sonderregelung für den Fall, dass der Betroffene die Richtigkeit von Sozialdaten bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt; in Zweifelsfällen ist weder eine Berichtigung noch eine Löschung vorzunehmen, vielmehr ist dies in geeigneter Weise zu vermerken. Diese Sozialdaten dürfen nur mit dem Hinweis auf das Bestreiten genutzt oder übermittelt werden. Der Hinweis hat auch die mangelnde Feststellung der Richtigkeit zu enthalten.