Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 83 SGB X Rdnr. 24 bis 30 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 bis 7 - Begründung der Ablehnung, Kontrolle
Zu § 83 SGB X Rdnr. 24 bis 30 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 83 SGB X
Zu § 83 SGB X Rdnr. 24 bis 30 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 bis 7 - Begründung der Ablehnung, Kontrolle
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Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist als belastender Verwaltungsakt grundsätzlich zu begründen. Von der Begründungspflicht ist der Leistungsträger gemäß § 83 Abs. 5 SGB X befreit, wenn er aus der Begründung Rückschlüsse auf die gespeicherten Daten ziehen könnte, zu denen die Auskunft verweigert wird. Er ist insoweit von der verantwortlichen Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er den/die BfDI bzw. die nach Landesrecht für Datenschutzaufsicht zuständige Stelle anrufen kann.
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Wird keine Auskunft erteilt, so kann die BfDI oder die landesrechtlich zuständige Stelle auf Verlangen des Betroffenen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Auskunftserteilung überprüfen. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Ablehnung; sie darf nicht dazu führen, dass die BfDI bzw. die nach Landesrecht für Datenschutzaufsicht zuständige Stelle anstelle des Betroffenen Auskunft erhält.
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Gegen die Ablehnung der Auskunftserteilung ist wegen der Sachnähe nach Abschluss des Vorverfahrens Klage beim Sozialgericht zulässig.
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Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
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Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen. Danach ist sowohl die Erhebung einer Auskunftsgebühr als auch die Ersatzforderung von Auslagen und Portokosten unzulässig.
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Dadurch soll die Rechtswahrung der von der Datenverarbeitung betroffenen Bürger erleichtert werden.
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Die Auskunftserteilung ist ein Realakt. Da die positive Entscheidung über ein Auskunftsersuchen kein Verwaltungsakt ist, ist die Leistungsklage bis zur ausdrücklichen Ablehnung der Auskunftserteilung die richtige Klageart. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist dagegen ein belastender Verwaltungsakt. Wird die Erteilung der Auskunft abgelehnt, ist dies grundsätzlich von der verantwortlichen Stelle zu begründen.