Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 81 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzkontrollorgane
Zu § 81 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 81 SGB X
Zu § 81 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzkontrollorgane
- 5
Dieser Absatz enthält Regelungen zu den Kontrollinstanzen nach dem SGB. Für die in § 35 SGB I genannten Stellen des Bundes sind nach Satz 1 die in den §§ 24 bis 26 BDSG enthaltenen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der BfDI maßgeblich.
- 6
Für öffentliche Stellen der Länder (z.B. landesunmittelbare Leistungsträger), wird in Satz 2 klargestellt, dass diese der Kontrolle des zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen. Dessen Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht, wie sich aus Satz 3 ergibt.