Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 80 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 80 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 80 SGB X
Zu § 80 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den Regelungsbereich von § 11 BDSG und passt sie den Besonderheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten an. Durch das Dritte Änderungsgesetz zum SGB IV vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1127 wurden die Änderungen des BDSG vom 14.08.2009 aufgegriffen und der Sozialdatenschutz an geänderten Vorschriften des BDSG angepasst. Dies dient dem einheitlichen Datenschutzniveau.
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Die Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung der Sozialversicherungsträger und in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen wurden deutlich verschärft, insbesondere durch die Ergänzungen in § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Hierin findet sich eine ausführliche Auflistung der vertraglich festzulegenden Punkte für die Auftragserteilung. Diese Auflistung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Die einzelnen Eckpunkte sind allerdings verbindlich. Fehlen entsprechende Festlegungen, ist dies gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1a SGB X bußgeldbewehrt. § 80 SGB X gilt für alle in § 35 SGB I genannten Stellen, wenn sie ihre Sozialdaten nicht selbst, sondern im Auftrag verarbeiten lassen.