Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 79 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 - Ausnahmen
Zu § 79 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 79 SGB X
Zu § 79 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 - Ausnahmen
- 27
Dieser Absatz enthält eine Ausnahme zu den Absätzen 1 und 4 und entspricht inhaltlich § 10 Abs. 5 BDSG.
- 28
Die Ausnahme gilt für den Abruf von Sozialdaten aus Datenbanken, deren Nutzung jedermann offensteht und somit nicht auf bestimmte Benutzergruppen beschränkt ist. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Datenbestand mit Einwilligung der Betroffenen aufgebaut bzw. zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift stellt sicher, dass IT-gestützte Verfahren zur Selbstinformation, welche die Übermittlung von Sozialdaten auf Abruf ermöglichen (z.B. Stellenangebote oder Daten über Bildungseinrichtungen), auch weiterhin zulässig sind.