Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 79 SGB X Rdnr. 13 und 14 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1a - Sonderregelung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Zu § 79 SGB X Rdnr. 13 und 14 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 79 SGB X
Zu § 79 SGB X Rdnr. 13 und 14 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1a - Sonderregelung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- 13
Dieser Absatz enthält eine Sonderregelung für die Einrichtung eines Abrufverfahrens der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit anderen Stellen. Hierdurch wird der Teilnehmerkreis an einem Abrufverfahren auf Seiten der Empfänger auf die in der Vorschrift genannten Stellen beschränkt.
- 14
Die Vorschrift ersetzt § 205 Abs. 2 SGB VII (gültig bis 31.12.2012), der durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12. April 2012 (BGBl. I, S. 579 ff.) aufgehoben wurde.