Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 78c SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 78c SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 78c SGB X – § 78c SGB X
Zu § 78c SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s – Allgemeines
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(1) Die Vorschrift entspricht § 9a BDSG. Für die Umsetzung der in § 78b SGB X vorgeschriebenen Datenvermeidung und Datensparsamkeit wird in der Literatur die Implementierung datenvermeidender und datensparsamer DV-Systeme vorgesehen. Hierzu könnte das in § 78c SGB X vorgesehene Datenschutzaudit dienen. Das freiwillige Datenschutzaudit verfolgt das Ziel, datenschutzfreundliche Produkte auf dem Markt zu fördern und eröffnet den datenverarbeitenden Stellen die Möglichkeit ihr Datenschutzkonzept sowie technische Einrichtungen durch unabhängige Stellen zertifizieren zu lassen. Durch das Datenschutzaudit soll die Selbstverantwortung gestärkt und eine stetige Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erreicht werden.
(2) Die Kodifizierung des Datenschutzaudits in § 78c SGB X steht ebenso wenig im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie wie die Aufnahme des Grundsatzes der Datenvermeidung und -sparsamkeit in § 78b SGB X. Vielmehr handelte es sich hierbei um einen Vorgriff auf die 2001 in Deutschland angestrebte Modernisierung des Datenschutzrechts.
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Das Datenschutzaudit kann erst nach Erlass des dafür vorgesehenen Gesetzes durchgeführt werden.