Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 78 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Ausnahmen bei Straf- und Bußgeldverfahren
Zu § 78 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 78 SGB X
Zu § 78 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Ausnahmen bei Straf- und Bußgeldverfahren
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Wurden Sozialdaten für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt, so enthält Absatz 4 eine besondere Ausnahme zum Zweckbindungsgebot. Danach wird die weitere Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Sozialdaten für die wissenschaftliche Forschung zugelassen. In diesen Fällen gilt nicht § 75 SGB X, sondern es gelten die §§ 476 und 487 Abs. 4 Strafprozessordnung bzw. die §§ 49b und 49c Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.