Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 78 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Pflichten der beteiligten Stellen
Zu § 78 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 78 SGB X
Zu § 78 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Pflichten der beteiligten Stellen
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Eine nicht-öffentliche Stelle (siehe § 67 Abs. 11 SGB X), der Sozialdaten übermittelt werden, unterliegt nicht nur selbst uneingeschränkt den Pflichten aus § 78 Abs. 1 SGB X, sie hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Daten arbeitenden Beschäftigten rechtzeitig, d.h. spätestens bei Übermittlung, über die Pflichten und ihre Einhaltung belehrt werden (§ 78 Abs. 2 SGB X). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch bspw. für freie Mitarbeiter und Praktikanten.
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Eine Hinweispflicht für die übermittelnde Stelle wird durch § 78 SGB X nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die übermittelnde Stelle aus konkretem Anlass im Einzelfall verpflichtet sein, den Empfänger auf dessen Pflichten aus § 78 SGB X hinzuweisen. Sei es, dass dieser selbst Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB begehrt (§ 14 SGB I), oder das konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Empfänger seine Pflichten nicht kennt oder sie vernachlässigt. Letzteres wird am ehesten bei der Datenübermittlung an Privatpersonen oder nicht-öffentliche Stellen zu besorgen sein.