Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 78 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Grundsatz der Zweckbindung
Zu § 78 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 78 SGB X
Zu § 78 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Grundsatz der Zweckbindung
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(1) Die Empfänger der Sozialdaten werden nach § 78 Abs. 1 SGB X verpflichtet,
jede Verwendung (Verarbeitung und Nutzung) der übermittelten Sozialdaten zu unterlassen, die nicht von dem Zweck, zu dem die Sozialdaten befugt übermittelt wurden, gedeckt ist, und
die übermittelten Sozialdaten wie eine in § 35 SGB I genannte Stelle geheim zu halten.
(2) Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nicht in § 35 SGB I genannten Personen und Stellen die Sozialdaten nur zu dem Zweck nutzen oder verarbeiten, zu dem sie befugt übermittelt wurden. Befugt bedeutet dabei, dass der Übermittlung die Einwilligung der Betroffenen oder eine der gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse (§§ 68 bis 77 SGB X) zugrunde gelegen hat.
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Unbefugt übermittelte Daten dürfen in keinem Fall verwendet werden. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass Sozialdaten unbefugt übermittelt worden sind, hat die übermittelnde Stelle unverzüglich ein Verbot der Verarbeitung oder Nutzung auszusprechen.
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Die strikte Festlegung der Datenempfänger auf den Übermittlungszweck und die Wahrung des Sozialgeheimnisses erfährt lediglich in § 78 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB X zwei beachtenswerte Ausnahmen im Interesse polizeilicher Aufgaben bzw. Aufgaben der Rechtspflege.