Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 77 SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Nr. 2 und 3
Zu § 77 SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Nr. 2 und 3
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Sollen Daten über die von Absatz 1 Nr. 1 erfassten Fälle hinaus an andere ausländische Stellen übermittelt werden, schreiben die Nr. 2 und 3 einen engen Rahmen vor. Absatz 1 Nr. 2 umfasst Übermittlungen
zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X),
für die Durchführung des Arbeitsschutzes (§ 70 SGB X),
nach dem SGB III (Arbeitsförderung) oder
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
sofern die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen.
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Absatz 2 Nr. 3 umfasst Übermittlungen
im Rahmen einer Verletzung von Unterhaltspflichten oder bei einem Versorgungsausgleich gemäß § 74 SGB X,
wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten entsprechen.
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Über die genannten Fälle der Nummer 1-3 hinaus ist eine Übermittlung entsprechend des Absatzes 3 Satz 1 zulässig, siehe Ausführungen.