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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 76 SGB X Rdnr. 3 bis 8 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Schutzobjekt und besondere Voraussetzungen für eine Übermittlung
Zu § 76 SGB X Rdnr. 3 bis 8 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 76 SGB X
Zu § 76 SGB X Rdnr. 3 bis 8 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Schutzobjekt und besondere Voraussetzungen für eine Übermittlung
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Dem verschärften Schutz des § 76 SGB X unterfallen Sozialdaten - insbesondere medizinische Daten -, die einem Leistungsträger oder einer anderen in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Personen zugänglich gemacht worden sind. Absatz 1 soll gewährleisten, dass das Patientengeheimnis und die sonstigen Privatgeheimnisse des § 203 Abs. 1 und 3 StGB auch dann gewahrt werden, wenn ein Arzt oder eine andere hiernach zur Geheimhaltung verpflichtete Person personenbezogene Daten an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere in § 35 SGB I genannte Stelle weiterleitet.
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Allerdings unterliegt nicht jedes Datum, das einer in § 35 SGB I genannten Stelle durch eine Person des § 203 Abs. 1 und 3 StGB zugänglich gemacht worden ist, dem besonderen Schutz des § 76 Abs. 1 SGB X. Vielmehr werden nur solche Daten erfasst, die dieser Person "als" Arzt usw., d.h. in ihrer Eigenschaft und Funktion "anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind" (§ 203 Abs. 1 StGB). Das wird allerdings regelmäßig der Fall sein. Die Verweisung auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB ist eine Tatbestandsverweisung. Funktionsunspezifische Daten werden daher von § 76 Abs. 1 SGB X nicht erfasst.
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Bei den Daten muss es sich um ein Geheimnis handeln, was grundsätzlich dann vorliegt, wenn die darin enthaltenen Tatsachen nur einzelnen Personen oder einem bestimmten Personenkreis bekannt sind.
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 203 StGB und des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechen einander und werden deshalb auch von § 76 SGB X geschützt.
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Der Begriff "Zugänglichmachen" umfasst jede Art der Bereitstellung von Daten, z. B. durch Einblick in die eigenen Unterlagen, durch mündliche oder schriftliche Mitteilung sowie durch die Überlassung von Datenträgern.
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Sind den in § 35 SGB I genannten Stellen Patienten- oder sonstige Privatgeheimnisse von den in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Personen zugänglich gemacht worden, so unterliegen sie derselben Geheimhaltungspflicht wie diese Personen (siehe BT-Drs. 8/4022, S. 87). Das heißt, der Leistungsträger oder die anderen in § 35 SGB I genannten Stellen dürfen diese besonders geschützten Daten an die ersuchende Stelle nur weitergeben, wenn auch der Arzt oder die anderen in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Personen dieser Stelle diese Daten i.S.d. StGB übermitteln/offenbaren dürfen. Die erhöhte Verschwiegenheitspflicht verbietet im Regelfall die Übermittlung dieser sensiblen Daten. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist eine Durchbrechung dieser Pflicht erlaubt. Unter welchen besonderen Voraussetzungen z.B. der Arzt das Patientengeheimnis durchbrechen darf, ist in § 203 StGB nicht ausdrücklich normiert. Hierzu existiert jedoch einschlägige Rechtsprechung und Literatur, auf die zurückgegriffen werden kann. Anerkannte Rechtfertigungsgründe für die Durchbrechung des Geheimnisses sind insbesondere: die Einwilligung, die mutmaßliche Einwilligung, der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) sowie gesetzliche Mitteilungspflichten (für Sozialleistungsträger relevant sind insbes. Übermittlungsbefugnisse, die sich aus dem Katalog des § 71 SGB X ergeben). Bei ihrer Anwendung ist jedoch auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Arztgeheimnis größte Zurückhaltung geboten.