Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 76 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 76 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 76 SGB X
Zu § 76 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
§ 76 SGB X verfolgt den Zweck, für den Vorgang der Übermittlung das Berufsgeheimnis aus § 203 Abs. 1 und 3 StGB für Sozialdaten zu verlängern, die Sozialleistungsträgern von in besonderem Maße zur Geheimhaltung verpflichteten Personen (z.B. Arzt) offenbart wurden. Die Vorschrift schränkt eine nach §§ 68 bis 75 SGB X zulässige Übermittlung weiter ein, indem sie zusätzlich das Vorliegen der besonderen strafrechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Offenbarung für Geheimnisse i.S.d. § 203 StGB verlangt.
- 2
Die Absätze 2 und 3 des § 76 SGB X führen Ausnahmen von den Einschränkungen an.