Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 75 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 und 4 - Übermittlung an nicht öffentliche Stellen
Zu § 75 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 75 SGB X
Zu § 75 SGB X Rdnr. 23 und 24 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 und 4 - Übermittlung an nicht öffentliche Stellen
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Wenn eine Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle (§ 67 Abs. 11 SGB X) erfolgen soll, hat die Genehmigungsbehörde nach § 75 Abs. 3 SGB X durch Auflagen nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X sicherzustellen, dass die Grenzen des § 75 Abs. 1 SGB X beachtet und die Daten nur für den Übermittlungszweck gespeichert, verändert oder genutzt werden.
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§ 75 Abs. 4 SGB X trifft eine Regelung über die Kontrollbehörde für nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 67 Abs. 11 SGB X und verweist dazu nunmehr direkt auf § 38 BDSG. Nicht-öffentliche Stellen unterliegen danach der Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde. Es wird klargestellt, dass abweichend von § 38 BDSG eine Kontrollbefugnis auch besteht, wenn die Daten nicht automatisiert oder nicht in nicht-automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt werden.