Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 02k, Melderecht
Tit. 3.3 RdSchr. 02k
Gemeinsames Rundschreiben betr. ProstG; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei beschäftigten Prostituierten
Tit. 3.3 RdSchr. 02k – Melderecht
Melderechtliche Besonderheiten bestehen für beschäftigte Prostituierte nicht. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle jeden kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten zu melden. Es gelten die allgemeinen Regelungen der DEÜV in Verb. mit den DEÜVGs. Im Tätigkeitsschlüssel sind in den ersten 3 Stellen die Ziffern 913 einzusetzen. Da Prostituierte in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung zu versichern sind, ist im Beitragsgruppenschlüssel an der 2. Stelle eine 1 zu setzen.