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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 91 SGB X RdSchr. 83a, Erstattung der Aufwendungen bei schuldhaft unrechtmäßiger Leistung
Zu § 91 SGB X RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 91 SGB X RdSchr. 83a – Erstattung der Aufwendungen bei schuldhaft unrechtmäßiger Leistung
(1) Im Gemeinsamen Rundschreiben vom 10./11. 3. 1983 ist zu § 91 [Abs. 1] Satz 3 SGB X klargestellt, dass hinsichtlich des Verschuldens des Beauftragten grds. der Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB gilt. Demnach hat der Beauftragte für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Eine vertragliche Beschränkung der Verantwortlichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 [jetzt] Abs. 3 BGB) wird nach § 91 Abs. 4 SGB X für zulässig erachtet.
(2) In den bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie zwischen Kranken- und Rentenversicherung ist eine solche Beschränkung des Verschuldens auf den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes ausdrücklich vereinbart.