Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 87 SGB X Tit. 5 RdSchr. 83a, Nachzahlung
Zu § 87 SGB X Tit. 5 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 87 SGB X
Zu § 87 SGB X Tit. 5 RdSchr. 83a – Nachzahlung
(1) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung der laufenden Zahlungen von Nachzahlungen. Besonders relevant ist dies im Verhältnis zum Krankengeld. . .
(2) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass es sich dann nicht um eine Nachzahlung handelt, wenn das Krankengeld laufend in Empfang genommen wird. . . In derartigen Fällen handelt es sich nicht um den Anwendungsfall des § 87 SGB X, sondern um eine Verrechnung mit einer laufenden Geldleistung im Sinne der §§ 51, 52 SGB I. § 87 Abs. 1 SGB X ist also lediglich anwendbar bei rückwirkender Feststellung einer Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach.