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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 87 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a, 2-Monats-Frist
Zu § 87 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 87 SGB X
Zu § 87 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a – 2-Monats-Frist
Der Lauf der 2-Monats-Frist im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist einerseits abhängig von der Leistungsbereitschaft des ersuchten Leistungsträgers und andererseits vom Zugang des noch nicht bezifferten Verrechnungsersuchens.
Beispiel [2020 aktualisiert]: | |
Sachverhalt | |
Ein Beitragsschuldner der Krankenkasse hat Altersrente beantragt, die Höhe der Beitragsforderung ist jedoch noch nicht festgestellt. | |
29. 5. 2020 | Antrag auf Altersrente |
1. 9. 2020 | Rentenbescheid |
4. 9. 2020 | Eingang des Rentenbescheides bei der Krankenkasse |
1. 6. 2020 | Beginn der Altersrente |
Verrechnungsersuchen der Krankenkasse ohne Bezifferung der Forderung am:
Fall A: 8. 9. 2020
Fall B: 8. 6. 2020
Lösung
Fall A:
Das unbezifferte Verrechnungsersuchen trifft beim ersuchten Leistungsträger nach dessen Leistungsbereitschaft ein. Die Leistungsbereitschaft wird durch den Rentenbescheid vom 1. 9. 2020 dokumentiert. Folglich beginnt die 2-Monats-Frist nach Zugang des Verrechnungsersuchens (8. 9. 2020), also am 9. 9. 2020. Nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis 193 BGB endet die 2-Monats-Frist grds. am 08. 11. 2020 (Sonntag). Sie verlängert sich jedoch im Hinblick auf [richtig] § 26 Abs. 3 SGB X bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages, also bis zum 9. 11. 2020 (Montag).
Fall B:
Das unbezifferte Verrechnungsersuchen ist dem ersuchten Leistungsträger bereits zugegangen, bevor dessen Leistungsbereitschaft vorlag. Mithin beginnt in diesem Falle die 2-Monats-Frist nach dem Eintritt der Leistungsbereitschaft (Rentenbescheid vom 1. 9. 2020), also am 2. 9. 2020. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Rentenversicherungsträger eine Ausfertigung des Rentenbescheides umgehend der Krankenkasse zuschickt.
Nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis 193 BGB endet die Frist grds. am 1. 11. 2020. Dies ist ein Sonntag, Fristverlängerung also wie in Fall A bis 2.11.2020. In den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist am 1. 11. Feiertag (Allerheiligen); dort verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages auch dann, wenn der 1.11. kein Sonntag ist ([richtig] § 26 Abs. 3 SGB X).