Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 110 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a, Einzelfall
Zu § 110 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 110 SGB X
Zu § 110 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a – Einzelfall
(1) Die in [§ 110] Satz 2 [SGB X] getroffene Regelung, wonach keine Erstattung erfolgt, wenn im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als [jetzt] 50 EUR beträgt, gilt für alle Erstattungsansprüche, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage. Ausgenommen sind allein die auftragsweise erbrachten Sozialleistungen (§§ 88 ff. SGB X, vgl. auch . . . Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X).
(2) bis (5) . . .
Beispiele hier nicht abgebildet.