Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 106 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a, Befriedigung gleichrangiger Erstattungsansprüche
Zu § 106 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 106 SGB X
Zu § 106 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a – Befriedigung gleichrangiger Erstattungsansprüche
Ergibt sich aus den Angaben der Erstattungsberechtigten, dass gleichrangige Erstattungsansprüche bestehen, so ist die Höhe des dem einzelnen Erstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsbetrages von dem Erstattungspflichtigen unter Beachtung von § 106 Abs. 2 SGB X festzustellen. Bei der Bestimmung des jeweiligen Anteils ist dabei in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X von dem Erstattungsanspruch, nicht aber von den tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Erstattungsberechtigten auszugehen.
Beispiel [2020 aktualisiert]: | |
Erstattungsansprüche | |
Leistungsträger A | 900 EUR |
Leistungsträger B | 600 EUR |
zusammen | 1 500 EUR |
Erstattungsleistung | 1 000 EUR |
Anteil für Leistungsträger A |
900 EUR x 1 000 EUR | = 600 EUR |
____________________ | |
1 500 EUR |
Anteil für Leistungsträger B |
600 EUR x 1 000 EUR | = 400 EUR |
_____________________ | |
1 500 EUR |