Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 105 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a, Anwendungsbereich
Zu § 105 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 105 SGB X
Zu § 105 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a – Anwendungsbereich
§ 105 SGB X stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen der unzuständige Leistungsträger eingetreten ist. Erstattungsansprüche ergeben sich immer dann, wenn ein nach geltendem Recht nicht zuständiger Leistungsträger irrtümlich Leistungen erbracht hat.
Beispiele [2020 aktualisiert]:
- a)
Eine Krankenkasse erbringt für einen Bezieher von Waisenrente Leistungen, weil ihr die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses verspätet bekannt wird.
- b)
Einer Krankenkasse wird nach Erbringung der Leistung bekannt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Beschäftigung bereits beendet ist.
- c)
Eine Krankenkasse erbringt in Unkenntnis des Vorliegens der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V.
- d)
Ein Unfallversicherungsträger stellt nachträglich fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat.
- e)
Eine Krankenkasse erbringt Leistungen in Unkenntnis der Tatsache, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handelt.
- f)
Eine Krankenkasse hat Kosten getragen, weil der Arzt das Verordnungsblatt unrichtig gekennzeichnet hat.