Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 103 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a
Zu § 103 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 103 SGB X → Zu § 103 SGB X Tit. 3 – Höhe des Erstattungsanspruchs bei Rentenzubilligung
Zu § 103 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich . . . nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also hier nach der Höhe der Rente bzw. des Übergangsgeldes.