Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 102 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a, Vorleistungen im Verhältnis zur Sozialhilfe
Zu § 102 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 102 SGB X
Zu § 102 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a – Vorleistungen im Verhältnis zur Sozialhilfe
Soweit die Träger der Krankenversicherung Vorleistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbringen, wird hierfür im Allgemeinen § 43 SGB I als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe werden die Krankenkassen jedoch nur im besonderen Ausnahmefall zur Vorleistung verpflichtet sein (BSG vom 14. 12. 1982 - 8 RK 31/81 -, USK 82150); im Allgemeinen wird vielmehr der Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Pflicht eintreten, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Hilfe von anderen nicht erhält ([jetzt] § 2 SGB XII).