Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Vorbemerkung
Zu § 31 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 31 SGB X
Zu § 31 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Vorbemerkung
Die Vorschrift . . . gibt als Spezialregelung für den gesamten Sozialbereich eine Legaldefinition für den Begriff des Verwaltungsaktes. . .