Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 30 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 30 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 30 SGB X
Zu § 30 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) § 30 SGB X . . . regelt die Befugnis der Behörden zur Beglaubigung von Unterschriften. Im Gegensatz zu § 29 SGB X darf eine Behörde eine Unterschrift nur beglaubigen, wenn sie hierzu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. der Landesregierung ermächtigt ist. Beglaubigt wird lediglich die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens. Die Beglaubigung erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit des Inhaltes des Schriftstückes und auch nicht darauf, ob dieses wirksam zu Stande gekommen ist. Soll neben der Unterschrift auch eine Abschrift beglaubigt werden, so ist zusätzlich nach den Vorschriften des § 29 SGB X zu verfahren.
(2) Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.