Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Subsidiarität
Zu § 27 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 27 SGB X
Zu § 27 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Subsidiarität
Neben der allgemeinen Subsidiarität des SGB X gegenüber Spezialvorschriften ([jetzt] § 37 SGB I) bestimmt § 27 Abs. 5 SGB X nochmals die Vorrangigkeit spezialrechtlicher Regelungen. Eine Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich dies aus einer besonderen Rechtsvorschrift ergibt. Es bedarf hierzu keines ausdrücklichen Verbotes, sondern es ist nach Wortlaut und Sinn einer Befristung zu entscheiden, ob die Frist als Ausschlussfrist absolut sein sollte oder wiedereinsetzungsfähig ist. Im Einzelnen ist die Frage, welche Frist absolut und welche wiedereinsetzungsfähig ist, umstritten. Nach der Rechtsprechung des BSG zählen zu den absoluten Fristen z. B. [jetzt] § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KVLG 1989; § 72 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 2 AFG; . . . Gleiches gilt für [jetzt] § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SGB V.