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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 2 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a, Nahtlosigkeit der Leistungen, Erstattungsanspruch
Zu § 2 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 2 SGB X
Zu § 2 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a – Nahtlosigkeit der Leistungen, Erstattungsanspruch
(1) § 2 Abs. 3 SGB X sorgt bei Zuständigkeitswechsel für die Nahtlosigkeit der Leistungen und regelt den Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern. In Beachtung der Subsidiaritätsklausel des [jetzt] § 37 SGB I ist jeweils zu prüfen, ob nicht Sondervorschriften oder auch Verwaltungsvereinbarungen wie z. B. die der Rentenversicherungsträger zur Verfahrensweise bei Zweifeln über die Zuständigkeit anzuwenden sind.
(2) Die Geltendmachung des in Satz 2 geregelten Erstattungsanspruchs liegt im Ermessen der bisher zuständigen Behörde ("auf Anforderung"). Verwaltungsvereinbarungen über die Kostenerstattung sind deshalb zulässig (vgl. auch § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
(3) Entsprechende Geltung des [jetzt] § 102 Abs. 2 SGB X bedeutet, dass die bisherige Behörde die Leistungen erstattet verlangen kann, die sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Satzung oder auch Ermessensrichtlinien) zu erbringen hatte. Für den Fall, dass die Leistungspflicht der zuständig gewordenen Behörde die der bisher zuständigen Behörde hinsichtlich des Umfangs unterschreitet, ist eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nicht anzunehmen, denn bei den nach Satz 1 zu erbringenden Leistungen handelt es sich nicht um "vorläufige" Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 SGB I, d. h. nicht um Leistungen, die unter dem Vorbehalt der Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. der Rückforderung stehen. Deshalb wird in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch nicht auf § 43 Abs. 2 SGB I verwiesen.