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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 21 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Mitwirkung der Beteiligten
Zu § 21 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 21 SGB X
Zu § 21 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Mitwirkung der Beteiligten
(1) Nach § 21 Abs. 2 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Die Behörde fordert die Beteiligten auf, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Aus dem Wort "sollen" ergibt sich, dass die Beteiligten nicht zur Mitwirkung gezwungen werden können. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, durch die Mitwirkung ihre Stellung im Verwaltungsverfahren zu verschlechtern bzw. sich durch ihre Mitwirkung selbst zu belasten. Eine solche Verpflichtung, wie auch die Pflichten zu persönlichem Erscheinen oder zur Aussage, besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X nur dann, wenn dies durch eine besondere Rechtsvorschrift vorgesehen ist. In Betracht kommen hier die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Daneben enthalten besondere Mitwirkungspflichten [jetzt] u. a. die §§ 807, 1543 c, § 1543 d Abs. 1 RVO und die §§ 198 ff. SGB V.