Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Verpflichtung zur Antragsentgegennahme
Zu § 20 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 20 SGB X
Zu § 20 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Verpflichtung zur Antragsentgegennahme
(1) § 20 Abs. 3 SGB X legt fest, dass die Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern darf, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.