Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 2 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Allgemeines
Zu § 2 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 2 SGB X
Zu § 2 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Allgemeines
. . . Angesichts der organisatorischen Vielgestaltigkeit auf dem Gebiete der im SGB zusammengefassten Rechtsmaterien musste der Gesetzgeber darauf verzichten, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden im SGB X unmittelbar zu regeln. Deshalb kann in § 44 Abs. 3 SGB X, auf den die §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 2, 47 [jetzt] Abs. 3 und 48 Abs. 4 SGB X verweisen, auch keine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit zitiert werden; vielmehr wird hier schlicht die "zuständige Behörde" angesprochen. Diese muss nach den anderen Teilen des SGB ermittelt werden. Allgemein ist festzustellen, dass im Anwendungsbereich des SGB die sachliche Zuständigkeit im Vordergrund steht - eine Übersicht geben die §§ 18 bis 29 SGB I -, und dass die örtliche Zuständigkeit meistens mit der sachlichen Zuständigkeit zusammenfällt (vgl. [jetzt] § 173 SGB V). Die örtliche Zuständigkeit der [jetzt] Agenturen für Arbeit und der sonstigen Dienststellen der BA bestimmt sich nach der Satzung und den Anordnungen des Verwaltungsrats der BA.