Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a, Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge
Zu § 16 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 16 SGB X
Zu § 16 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a – Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge
Nach § 16 SGB X ausgeschlossene Personen können im Verwaltungsverfahren tätig werden, wenn wegen Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Die Befugnis nach § 16 Abs. 3 SGB X ist eine Ausnahmeregel, die z. B. im Rahmen der Unfallverhütung nach § 714 Abs. 1 Satz 5 RVO bedeutsam werden kann.