Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Vergütung
Zu § 15 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 15 SGB X
Zu § 15 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Vergütung
Der auf Ersuchen der Behörde bestellte Vertreter hat Anspruch gegen die Behörde auf angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Höhe der Vergütung und der Auslagen und Aufwendungen wird durch die Behörde festgestellt; gemäß § 15 Abs. 3 SGB X kann sie diese im Rückgriff vom Vertretenen verlangen.