Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 65 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 65 SGB X
Zu § 65 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 65 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 65 SGB X
(1) Soweit die Dienststellen der Sozialversicherungsträger als Behörden des Bundes bzw. als bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Zustellung von Bescheiden das VwZG . . . anwenden, sind auch die AVwV zu den §§ 2 bis 15 VwZG i. d. F. vom 13. 12. 1966 (GMBl 1967 S. 27, Beilage zum BAnz Nr. 240), geändert durch AVwV vom 27. 4. 1973 (GMBl S. 235, BAnz Nr. 82), zu beachten.
(2) Im Übrigen gilt folgende Regelung:
Schriftliche Bescheide sind in der Regel durch einfachen Brief zu übersenden; es sei denn, dass die förmliche Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist oder hierfür ein besonderes Interesse besteht.
Widerspruchsbescheide sind den Betroffenen möglichst anlässlich einer Vorsprache gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen (§ 5 VwZG). Dafür ist das Muster Anlage 3 zu den AVwV zu verwenden. Ist die Aushändigung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so sind Widerspruchsbescheide zuzustellen. Wird der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist gemäß Nummer 7 Abs. 3 der AVwV zum VwZG in vereinfachter Form - Übersendung mit einfachem Brief, dem das Empfangsbekenntnis Anlage 4 AVwV beizufügen ist - zuzustellen. In diesen Fällen ist die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu überwachen.
Der Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis, Zustellungsurkunde) ist mit dem Entwurf des Bescheides zu verbinden.
Ist der Bescheid über eine Forderung nicht zustellbar, weil der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, so sollte [jetzt] die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 10 VwZG), insbesondere dann, wenn die Forderung einen bestimmten Betrag . . . übersteigt.
Es empfiehlt sich, die Nachforschungen bzw. deren Überwachung bei Bewilligungs-/Änderungsbescheiden, die als unzustellbar zurückgeschickt werden, besonders beauftragten Beschäftigten zu übertragen.
(3) Unberührt bleiben die besonderen Zustellungsvorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl. z. B. Artikel 75 Abs. 2 EWG-VO 574/72).