Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 64 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, § 64 Abs. 1 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 64 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – § 64 Abs. 1 SGB X
(1) Gebührenfreiheit besteht für sämtliche Amtshandlungen der zuständigen Behörden. Auch für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Für das Klageverfahren gelten die §§ 183 ff. SGG bzw. §§ 154 ff. VwGO.
(2) Behörden können ihre eigenen Auslagen nicht erheben. Auslagen sind insbesondere Schreibgebühren, Gebühren für Bescheinigungen, Telefonkosten, Zustellungskosten, Erstattung von Gebühren und Fahrtkosten sowie Reise- und Tagegelder an Sachverständige, Vertreter anderer Behörden etc.
(3) Aus § 64 Abs. 1 SGB X kann jedoch kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen erhoben werden, die z. B. dem Beschwerdeführer durch Fahrten zur Anhörung bei der zuständigen Behörde, zur Widerspruchserklärung oder zum Erbitten von Rat und Auskunft entstanden sind. Solche Kosten muss jeder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung der §§ 63 SGB X und 65 a SGB I selbst tragen.