Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 64 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Allgemeines
Zu § 64 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 64 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Allgemeines
(1) Die Vorschrift fasst die verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechtes zusammen und bestimmt die dem Sozialrecht adäquate Kostenfreiheit zur Norm. Damit dient sie sowohl der Vereinfachung als auch der Vereinheitlichung . . .
(2) Die generelle Kostenfreiheit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren entspricht seiner besonderen Zielsetzung. Die Abweichung von der Kostenregelung des Verfahrens bei anderen Behörden ist offensichtlich.