Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Die Voraussetzungen der sofortigen Vollstreckung
Zu § 60 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 60 SGB X
Zu § 60 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Die Voraussetzungen der sofortigen Vollstreckung
Die Verpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der inhaltlich an die Stelle eines entsprechenden Verwaltungsakts getreten ist, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen, bedarf als Vertragsbestandteil oder auch gesonderte vertragliche Verpflichtung gemäß § 56 SGB X der Schriftform. Die Unterwerfungserklärung muss vonseiten der Behörde durch einen besonders qualifizierten Kreis von Behördenvertretern erklärt werden, nämlich dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt. Das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt bezieht sich nur auf besondere Vertreter der Behörde, nicht auf den Behördenleiter und seinen allgemeinen Vertreter. Die Unterwerfungsverpflichtung der Behörde, d. h. des Sozialleistungsträgers, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist beteiligt. Eine Vollstreckbarkeitsvereinbarung ohne die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung ist unwirksam.